Einkaufsbedingungen der SMF Schleifmaschinenwerke Eichenzell GmbH

(Stand 30. Juni 2017)

1. Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Vereinbarung neuer Einkaufsbedingungen der SMF Schleifmaschinenwerke Eichenzell Gmbh.

2. Auftragsbestätigung

Unsere Bestellungen über Normteile werden uns von dem Lieferanten innerhalb einer Woche ab Bestelldatum bestätigt.

Bestellungen über Sonderanfertigungen werden uns von dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum bestätigt.

Geht uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen zu, sind wir an unsere Bestellung nicht länger gebunden.

Die Auftragsbestätigungen bedürfen jeweils der Schriftform, wobei die Übersendung per Telefax genügt.

Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs (Telefax genügt). Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie für Nebenabreden jeder Art.

Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und von uns nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Lieferungen

Unsere in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist die Anlieferung der Ware bei der SMF Schleifmaschinenwerke Eichenzell Gmbh bzw. einem in der Bestellung angegebenen abweichenden Lieferort maßgeblich.

Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kann der Lieferant vorhersehen, dass eine er Lieferung nicht termingerecht ausführen wird, hat der Lieferant unsere Einkaufsabteilung unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) zu benachrichtigen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

Für Stückzahlen, Gewichte, Maße und Qualitäten sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Daten maßgebend, es sei denn, der Lieferant beweist davon abweichende Daten.

Schuldet der Lieferant Aufstellung oder Montage, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reise-, Monteur-, Werkzeug- und Materialkosten.

Zählen Software und/oder Dokumentationen zum Bestellumfang, haben wir neben dem Recht zur Nutzung gemäß §§ 69a ff. UrhG das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der bestellten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang. Von Software und Dokumentationen dürfen wir auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine (Sicherungs-) Kopie erstellen.

4. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln; Garantie

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

Die Annahme der bestellten Lieferungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Tauglichkeit und Mangelfreiheit.

Die Lieferung wird von uns, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist, untersucht. Entdeckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge soweit es sich nicht um bei Lieferung offensichtliche Mängel handelt.

Bei mangelhafter Lieferung wählen grundsätzlich wir die Art der Nacherfüllung. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn ihm diese Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Der Lieferant hat dann auf andere Weise Nacherfüllung zu leisten.

In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, können wir die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung den Mangel beseitigt oder beseitigen läßt.

Sämtliche Kosten, die wegen mangelhafter Lieferung entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, hat der Lieferant zu tragen.

Wir sind ferner berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf.

Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere wegen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Lieferant bietet uns eine Garantie dafür, dass die gelieferten Gegenstände alle im Rahmen der Bestellungen vereinbarten Eigenschaften oder mangels entsprechender Vereinbarungen diejenigen Eigenschaften aufweisen, welche für diese Gegenstände zum vertraglich vereinbarten Gebrauch oder mangels entsprechender Vereinbarung zum üblichen Gebrauch erforderlich sind.

Der Lieferant bietet uns ferner Garantie dafür, dass die gelieferten Gegenstände während zwei Jahren ab Lieferdatum den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck bzw. mangels einer entsprechenden Vereinbarung den üblichen Verwendungszweck bei ordnungsgemäßem Einsatz und Wartung störungsfrei erfüllen werden.

5. Produkthaftung

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der Lieferung verursacht worden ist. Hat der Lieferant dafür nicht im Wege einer Garantiehaftung einzustehen, haftet er nur, wenn der Fehler durch ihm zurechenbares Verschulden verursacht wurde. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, hat er zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Lieferant übernimmt im Falle der Produkthaftung alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise frei Werk einschließlich Verpackung.

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Fälligkeit der Forderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. der Erbringung der Leistung.

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Geheimhaltung

Der Lieferant hat unsere geschäftlichen oder technischen Informationen sowie sämtliche von uns erhaltenen Unterlagen, Gegenstände und Daten nebst allen weiteren Kenntnissen oder Erfahrungen, die der Lieferant aufgrund der Zusammenarbeit mit uns machte, gegenüber Dritten geheim zu halten, solange und soweit vorgenannte Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt sind. Im Betrieb des Lieferanten dürfen diese Informationen nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Alle vorgenannten Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder – außer für Lieferungen an uns – verwendet werden.

Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen nebst sämtlicher davon angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen sowie alle leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.

Sämtliche Rechte an diesen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) behalten wir uns vor.

Soweit uns vorgenannte Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt diese Geheimhaltungsvereinbarung auch zugunsten dieser Dritten.

Produkte, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

9. Materialbeistellung

Von uns beigestellte Materialien (Stoffe, Teile, Behälter und Verpackungen, etc.) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Materialien und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns.

Im Verhältnis des Wertes der Materialbeistellungen zum Wert des Gesamtproduktes werden wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Materialien hergestellten Produkte, die währenddessen vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

10. Arbeiten auf unserem Betriebsgelände

Hat der Lieferant oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Arbeiten auf unserem Betriebsgelände auszuführen, sind die Bestimmungen unserer jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die dem Lieferanten oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf unserem Betriebsgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Lieferant die Ware auftragsgemäß zu liefern hat.

Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Pforzheim.

Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht berührt. Der Lieferant ist gemeinsam mit uns verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.